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Verwaltungsgericht: Pro NRW darf "Mohammed-Karikaturen" auf Versammlungen zeigen
Kostenlose Urteile 8 Mai 2012
Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 07.05.2012
Meinungs- und Pressefreiheit
Vorläufiger Rechtsschutz- antrag der Bürgerbewegung Pro NRW gegen versammlungs- rechtliche Auflage erfolgreich
Die Bürgerbewegung Pro NRW darf auf Versamm- lungen weiterhin "Mohammed-Karikaturen" zeigen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Minden und gab damit einem Antrag der Bürgerbewegung auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die vom Polizei- präsidium verhängten versammlungsrechtlichen Auflagen statt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Polizeipräsidium Bielefeld der Bürgerbewegung Pro NRW in Bielefeld mit einem entsprechenden Bescheid untersagt, bei einer Versammlung "jegliche Art von Mohammed-Karikaturen zu zeigen". Dem von Pro NRW hiergegen gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gab das Verwaltungsgericht Minden statt.
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch das Zeigen der Karikaturen nicht erkennbar
Nach Auffassung des Gerichts lagen - unter Beachtung der hohen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an versammlungsrechtliche Auflagen stellt - nicht genügend erkennbare Umstände dafür vor, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch das Zeigen dieser Karikaturen mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet wäre.
Zwar gab es bei zwei entsprechenden Veranstaltungen in Solingen und Bonn gewalttätige Ausschreitungen, jedoch gab es nach den dem Gericht vorgelegten Unterlagen zahlreiche andere derartige Veranstaltungen, bei denen es nicht zu Ausschreitungen gekommen ist.
Bei ihrer Entscheidung hatte die Kammer zu Inhalt und Aussagegehalt der umstrittenen Karikaturen keine Stellung zu nehmen.
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Verwaltungsgericht Minden:
Vorläufiger Rechtsschutzantrag der Bürgerbewegung Pro NRW gegen versammlungsrechtliche Auflage hat Erfolg
07. Mai 2012
Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden einem Antrag der Bürgerbewegung Pro NRW auf vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Polizeipräsidiums Bielefeld vom gestrigen Tage stattgegeben.
Mit diesem Bescheid hatte das Polizeipräsidium untersagt, bei der heutigen Versammlung von Pro NRW in Bielefeld "jegliche Art von Mohammed-Karikaturen zu zeigen"
Nach Auffassung der Kammer lagen - unter Beachtung der hohen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an versammlungsrechtliche Auflagen stellt - nicht genügend erkennbare Umstände dafür vor, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch das Zeigen dieser Karikaturen mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet wäre.
Zwar gab es bei zwei entsprechenden Veranstaltungen in Solingen und Bonn gewalttätige Ausschreitungen, jedoch gab es nach den der Kammer vorgelegten Unterlagen zahlreiche andere derartige Veranstaltungen, bei denen es nicht zu Ausschreitungen gekommen ist.
Bei ihrer Entscheidung hatte die Kammer zu Inhalt und Aussagegehalt der umstrittenen Karikaturen keine Stellung zu nehmen.
(VG Minden, Beschluss vom 07. Mai 2012 - 11 L 302/12 -, nicht rechtskräftig)
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