Zirkumzision bei nicht einwilligungsfähigen Jungen: Strafrechtliche Konsequenzen auch bei religiöser Begründung

aerzteblatt.de 19 Juli 2012
Von Stehr, Maximilian; Putzke, Holm; Dietz, Hans-Georg

Wenn keine medizinische Notwendigkeit besteht, sollte der Eingriff vom Arzt abgelehnt werden

Medizinisch nicht indizierte Zirkumzisionen werden in Deutschland bei Jungen vor allem aus religiösen Gründen vorgenommen. Wenn beispielsweise Eltern als Personensorgeberechtigte diesen Eingriff wünschen, stehen Ärzte – vor allem (Kinder-)Chirurgen und (Kinder-)Urologen – vor einem Dilemma: Einerseits gewährt das deutsche Grundgesetz den Eltern das Recht, das Leben und die Entwicklung des der Personensorge unterstellten Kindes mehr oder weniger frei von jeglicher Bevormundung zu gestalten, erst recht, wenn es um religiöse Belange geht. Andererseits wird von dem Arzt die Vornahme eines Eingriffs verlangt, für den keine medizinische Notwendigkeit besteht.

Zwar wird sie in solchen Fällen oft und gern behauptet, etwa in Form einer Vorhautverengung, doch selbst bei einer positiven Diagnose besteht in den meisten Fällen keine Notwendigkeit, den Jungen zu zirkumzidieren, weil es Erfolg versprechende alternative Behandlungsmethoden und -mittel gibt.

Wie ein Arzt sich verhalten soll, hängt ganz entscheidend davon ab, ob eine medizinisch nicht notwendige Zirkumzision als strafbare Körperverletzung im Sinne des § 223 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) einzustufen ist. Ärzte stehen der medizinisch nicht indizierten Zirkumzision bei Minderjährigen schon länger kritisch gegenüber (1, 2). Die Rechtsprechung hat das Problem bislang noch nicht erreicht (abgesehen von Behandlungsfehlern oder einer Zirkumzision trotz fehlender Einwilligung). Kurz: Der Zustand ist unbefriedigend, weil es keine Rechtssicherheit gibt (3).

Ungerechtfertigter Eingriff in die körperliche Integrität
Eine körperliche Misshandlung nach § 223 Absatz 1 StGB liegt vor im Fall einer unangemessenen und üblen Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird. Die bei einer Zirkumzision vorzunehmende teilweise oder vollständige Entfernung der Vorhaut stellt einen nicht nur unerheblichen Substanzverlust dar, sie ist mithin eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit.

Vor allem bezogen auf religiöse Beschneidungen ist manchmal die Rede davon, dass eine Zirkumzision sozialadäquat sei, also nicht unangemessen und übel (4). Das ist nicht überzeugend, auch weil es widersprüchlich wäre, einen ärztlichen Heileingriff – wie es die Rechtsprechung tut – tatbestandlich als Körperverletzung einzustufen, hingegen bei einer medizinisch nicht indizierten Zirkumzision eine Körperverletzung wegen Sozialadäquanz zu verneinen. Folglich ist in jeder Zirkumzision eine Körperverletzung im Sinne des § 223 Absatz 1 StGB zu sehen. Allgemein gilt also: Ohne eine Rechtfertigung darf niemand in die körperliche Integrität eines anderen eingreifen



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